Allgemeine Geschäftsbedingungen UNIKAT AFRIKA

UNIKAT AFRIKA, Inhaber Marius Tomaszczyk (im folgenden UNIKAT AFRIKA) ist überwiegend als Reisevermittler tätig. Die nachfolgenden Bedingungen dienen dazu, die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und UNIKAT AFRIKA in klarer Weise unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften darzustellen und zu regeln.

 

1. Vermittlung fremder Leistungen

Vermittelt UNIKAT AFRIKA in fremden Namen Leistungen von Fremdanbietern, wie z.B. Flüge, Reiseleistungen oder Leihwagen so richtet sich Zustandekommen und Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen und jeweiligen Bedingungen des Vertragspartners des Reisenden, soweit diese einbezogen wurden. Als Vermittler fremder Leistung haftet UNIKAT AFRIKA nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung, nicht für die Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.

 

2. Abschluss des Reisevertrages

Nach Ihrer Buchungsanfrage erstellen wir in Absprache mit Ihnen ein Angebot in Textform unter Bestimmung einer Annahmefrist. Mit der Anmeldung bietet der Kunde UNIKAT AFRIKA den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch UNIKAT AFRIKA zustande, worüber der Kunde durch eine entsprechende schriftliche Buchungsbestätigung informiert wird. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von UNIKAT AFRIKA vor, an das UNIKAT AFRIKA für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber UNIKAT AFRIKA z.B. durch Zahlung des Reisepreises, erklärt.

 

3. Bezahlung des Reisepreises

Nach Vertragsabschluss und Erhalt der Reisebestätigung mit ist eine Anzahlung in Höhe von min. 20% des Reisepreises innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Die Restzahlung ist spätestens 60 Tage vor Reiseantritt fällig und auf das Konto von UNIKAT AFRIKA zu zahlen. Bei Reisebuchungen die kurzfristig (kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn) gebucht werden ist der Reisepreis sofort fällig. UNIKAT AFRIKA behält sich vor eine höhere Anzahlung zu fordern. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist UNIKAT AFRIKA nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend zu verlangen.

 

4. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen des jeweiligen Angebotes, bzw. aus der Reisebestätigung.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitänderungen, Änderungen des Reiseverlaufes), die nach Vertragsschluss notwendig werden und von UNIKAT AFRIKA durchgeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. UNIKAT AFRIKA verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

5. Preisänderungen

UNIKAT AFRIKA bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafengebühren, Nationalparkgebühren oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann UNIKAT AFRIKA

  • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
  • In anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben und Steuern, wie Hafen- oder Flughafen-gebühren, Nationalparkgebühren, Mehrwertsteuer usw. gegenüber UNIKAT AFRIKA erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag erhöht werden.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für UNIKAT AFRIKA verteuert.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat UNIKAT AFRIKA den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten.

 

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei UNIKAT AFRIKA. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann UNIKAT AFRIKA Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis. UNIKAT AFRIKA kann diesen Ersatzanspruch anstelle der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung die nachfolgende pauschaliert ermittelte Entschädigung abrechnen:

bis 90. Tag vor Reiseantritt 25% des Gesamtpreises
bis 60. Tag vor Reiseantritt 50% des Gesamtpreises
bis 30. Tag vor Reiseantritt 100 % des Gesamtpreises

Für Flüge können die Stornogebühren ab Buchung abweichen. Hier gelten die Stornobedingungen der jeweiligen gebuchten Fluggesellschaft. Stornogebühren können bis zu 100% ab Buchung betragen. UNIKAT AFRIKA kann abweichend von den vorstehenden Pauschalen, im Einzelfall eine höhere bzw. tatsächlich anfallende, konkrete Entschädigung fordern. In diesem Fall kann der Reisende eine Kostenaufschlüsselung von UNIKAT AFRIKA verlangen.

Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) besteht nicht. Werden Umbuchungen dennoch auf Wunsch des Kunden vorgenommen ist UNIKAT AFRIKA berechtigt diese dem Kunden in Rechnung zu stellen. UNIKAT AFRIKA weist darauf hin, dass Umbuchungen bzw. Änderungen (z.B. von Flugtickets und bestimmten Leistungen) nicht immer möglich sind.

Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. UNIKAT AFRIKA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. UNIKAT AFRKA kann dem Kunden die zusätzlichen Aufwendungen z.B. für Umbuchungen in Rechnung stellen. Personenbezogene Leistungen die nicht auf Dritte Personen umbuchbar sind können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber UNIKAT AFRIKA als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Buchungen von Pauschalreisen, Flügen, Mietwagen und Unterkünften im Fernabsatz können nicht nach §312g BGB widerrufen werden.
UNIKAT AFRIKA empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und eine Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder Krankheit z.B. bei der Europäischen Reiseversicherung AG in München.

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß von
UNIKAT AFRIKA angeboten wurden, infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.

 

8. Rücktritt und Kündigung durch UNIKAT AFRIKA

UNIKAT AFRIKA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt UNIKAT AFRIKA deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

b) Bis 21 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn sowohl in der Reiseausschreibung als auch in der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird sowie der Zeitpunkt bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist.

UNIKAT AFRIKA ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

 

9. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl UNIKAT AFRIKA als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§651j BGB, §651e Abs.3 S.1 und 2, Abs. 4 S.1 BGB). UNIKAT AFRIKA kann für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist UNIKAT AFRIKA verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Alle Mehrkosten für die Rückbeförderung und Buchungsaufwand sind vom Reiseteilnehmer zu tragen.

 

10. Haftung und Haftungsbeschränkung von UNIKAT AFRIKA

Die vertragliche Haftung von UNIKAT AFRIKA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit UNIKAT AFRIKA für den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Bucht der Reisende bestimmte Leistungen selbst, z.B. während der Reise vor Ort örtlichen Reiseleitung oder von anderen Personen Ausflüge, Aktivitäten, Mietwagen oder Beförderungsleistungen, dann gehört dies nicht zum Vertragsinhalt von UNIKAT AFRIKA. Der Reisende haftet dafür selbst.

UNIKAT AFRIKA haftet nicht für Fremdleistungen die lediglich vermittelt werden, z.B. Ausflüge, Rundflüge und ähnliches.

Ein Schadensersatzanspruch gegen UNIKAT AFRIKA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger kann nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651 h II BGB wird verwiesen.

 

11. Gewährleistung

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder UNIKAT AFRIKA angezeigt werden. UNIKAT AFRIKA kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. UNIKAT AFRIKA kann u.a. in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung (Minderung) des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet UNIKAT AFRIKA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, UNIKAT AFRIKA erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von UNIKAT AFRIKA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet UNIKAT AFRIKA den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis.

 

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb zwei Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber UNIKAT AFRIKA geltend zu machen. Eine Anspruchsanmeldung oder die Einreichung der Anmeldung bei einem Reisevermittler (Reisebüro) genügt für die Einhaltung der Frist nicht. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Die in § 651j BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem UNIKAT AFRIKA oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

 

13. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

UNIKAT AFRIKA steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

UNIKAT AFRIKA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende
UNIKAT AFRIKA beauftragt hat, es sei denn, dass UNIKAT AFRIKA die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende muss sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen für das vereinbarte Reiseziel informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten bzw. Reisemedizinern und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von UNIKAT AFRIKA bedingt sind.

 

14. Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

 

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen UNIKAT AFRIKA und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der Kunde kann UNIKAT AFRIKA nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von UNIKAT AFRIKA gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von UNIKAT AFRIKA maßgebend.

Stand Juli 2023